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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: 8/3 Sa 1816/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
1. Hat ein neuer Arbeitgeber die tatsächliche Leitungsmacht in einem Betrieb übernommen, kann ein späterer Vertrag zwischen altem und neuem Arbeitgeber, wonach die Arbeitnehmer nicht übergingen, die Wirkungen des § 613 a BGB nicht hindern.

2. Wird ein Vertrag über einen Betriebsübergang geschlossen, führt dieser nur und erst dann zum Übergang der Arbeitsverhältnisse, wenn der Erwerber tatsächlich die Leitungsmacht übernimmt.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 23.07.2004 - 12 Ca 12571/02 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.963,56 EUR (in Worten: Fünftausendneunhundertdreiundsechzig und 56/100 Euro) an betrieblicher Zusatzrente nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.01.2003 aus 3.804,34 EUR (in Worten: Dreitausendachthundertvier und 34/100 Euro) und seit dem 29.01.2005 aus 2.159,22 EUR (in Worten: Zweitausendeinhundertneunundfünfzig und 22/100 Euro).

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, ab November 2004 eine betriebliche Zusatzrente von 102,82 EUR (in Worten: Hundertzwei und 82/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten als ehemaliger Arbeitgeberin betriebliche Zusatzrente verlangen kann.

Der am 03. Februar 1937 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik. Er war in der DDR seit dem 16. September 1951 im Anlagenbau bei der C beschäftigt. Nach der Wende übernahm die D die C. Im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen der D und dem Kläger vom 26.06.1991 heißt es u.a.:

"Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem:

- Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen vom 09.10.1990

- Vertrag zwischen der Firma C und der Firma D vom 12.06.1991 sowie der dazugehörigen Protokollnotiz gleichen Datums

sowie weitere tarifliche und betriebliche Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

...

Die bei der C erworbenen Rentenansprüche werden hiermit übernommen."

In der Anlage zum Arbeitsvertrag ist unter Betriebszugehörigkeit der 16.09.1951 aufgeführt.

Im Vertrag zwischen der C und der D vom 12.06.1991 heißt es zu den Zusatzrentenansprüchen der übernommenen Arbeitnehmer in § 2 Ziffer 3 - 5:

"3. Der Leitungsbau gewährleistet den Erhalt des sozialen Besitzstandes der zu übernehmenden Mitarbeiter. ...

4. Für alle freiwilligen Leistungen, die dienstzeitabhängig sind (ohne Altersversorgung), anerkannt der Leitungsbau die bei der C erreichte Dienstzeit (Betriebszugehörigkeit) der Mitarbeiter (Jubiläum, Kündigungsschutz, Vergütungseinstufung, Urlaub).

5. Der Eintritt in die Arbeitsverhältnisse des Leitungsbaus bewirkt, dass der Leitungsbau am Überleitungsstichtag die derzeitigen Anwartschaften gemäß Tarifvertrag (TVV Energie vom 09.10.1990) über die betriebliche Zusatzrentenversorgung übernimmt.

Diese Anwartschaften werden auf weitere Sicht in das System der Versorgungsleistungen der D integriert."

§ 1 dieses Vertrages lautet, soweit hier von Interesse:

"Die C leitet mit Wirkung vom 01.07.1991 die bisher bei ihr beschäftigten Mitarbeiter sowie Fahrzeuge, Mechanismen, Werkzeuge und Räumlichkeiten des Anlagenbaus an den Leitungsbau über."

D ist im Vertrag als Leitungsbau bezeichnet.

Gemäß § 2 TVV Energie vom 09.10.1990 ist geregelt:

"§ 2 Zusatzrentenversorgung

Arbeitnehmer erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine betriebliche Zusatzrente nach folgenden Bestimmungen:

(1) Der Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer

a) noch beschäftigt oder wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausgeschieden ist und

b) eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer im Betrieb sowie

c) den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallvollrente nachweist.

(1) Die monatliche Zusatzrente beträgt 5 Prozent des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 5 Arbeitsjahre.

..."

Nach einer Kündigung der D schlossen diese und der Kläger zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.1996 (Bl. 26 d.A.).

Unter dem 27. Juni 1996 schlossen die damalige Konzernmutter, die D AG - später G - und ein Herr I einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag über den von der D AG gehaltenen einzigen Geschäftsanteil an der D. In diesem Vertrag heißt es, soweit hier von Interesse:

"Zum 01.06.1991 erwarb die Verkäuferin von der H - den Betriebsbereich "Anlagenbau/Strom" mit den dazugehörigen Ingenieurbereichen in X, Y und Z.

Deren Betriebsteil Hochspannungsfreileitungsbau, Q wird aus der D zu Buchwerten ausgegliedert und einschließlich der derzeit betroffenen 80 Arbeitnehmer entweder auf die J übertragen oder in eine gesonderte GmbH eingebracht.

Der D verbleiben somit die Abteilungen Nieder- und Mittelspannung sowie Ortsnetzbau mit 368 (Stand 01.07.1996) Mitarbeitern. Der Käufer beabsichtigt, die Beteiligung der D Aktiengesellschaft an der D vollständig zu erwerben."

Der Kläger gehörte zu den im Bereich Hochspannungsfreileitungsbau der D Beschäftigten. Vom 01.07. bis 31.12.1996 verrichtete er seine Tätigkeit für die J, erhielt von dort seine Vergütung und war über sie zur Sozialversicherung angemeldet.

Am 12. November 1996 änderten die D AG und Herr I ihren Vertrag dahin, dass auch der Betriebsteil Hochspannung der D auf Herrn I übertragen wird und die Anlage 3 zum Kauf- und Abtretungsvertrag hinsichtlich der übernommenen Arbeitnehmer um die Namen der Mitarbeiter des Bereichs Hochspannung zu erweitern sei.

Am 27. Juni 1997 schlossen die D und die J eine "Vereinbarung bezüglich Übertragung von Anlage- und Vorratsvermögen" (Bl. 42 - 49 d.A.). Durch diesen Vertrag wurden nach dessen Präambel mündliche Absprachen über die Übertragung von Anlage- und Umlaufvermögen des Bereichs Hochspannungsfreileitungsbau der D auf J mit Wirkung zum 01.07.1996 schriftlich bestätigt. Danach hatte D mit Wirkung zum 01.07.1996 das Anlagevermögen des Bereichs Hochspannungsfreileitungsbau an J verkauft. Ansprüche aus Verträgen, Überlieferungen und Leistungen dieses Bereichs hatte D an J abgetreten und sämtliche Umsätze auf dem Arbeitsgebiet Hochspannungsfreileitungsbau in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1996 von J im eigenen Namen und für eigene Rechnung gemacht.

Hinsichtlich des Personals heißt es in § 4:

"(1) Zwischen den Vertragsschließenden besteht Einvernehmen, dass im Bereich Hochspannungsfreileitungsbau der D tätiges Personal nicht am 01.07.1996 auf J übergegangen ist. ...

(2) Sämtliche Mitarbeiter des Bereichs Hochspannungsfreileitungsbau der D sind in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1996 der J zur Verfügung gestellt worden, die als Gegenleistung sämtliche Kosten für diese Mitarbeiter übernommen hat, insbesondere wurden Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer von J an die zuständigen Stellen abgeführt."

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der J.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2000 gesetzliche Altersrente.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde gegen die Beklagte (Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzrentenversorgung - TVV Energie - zwischen dem Verband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. Berlin und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Hauptvorstand Stuttgart, vom 09. Oktober 1990 (TVV Energie 09.10.1990).

Am 20.07.1990 schlossen der Arbeitgeberverband energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVEU) Berlin und die Industriegewerkschaft Bergbau und Energie (IGBE), Hauptvorstand Bochum, einen Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversicherung der Tarifgruppe Energie der AVEU (TV Energie) vom 20.07.1990 (TV Ablösung). Wegen des näheren Inhalts wird auf die Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.02.2003 verwiesen.

Die Beklagte erteilte dem Kläger auf dessen Wunsch Nettolohnnachweise für die Jahre 1992 bis 1996. Wegen der Daten wird auf die Anlage K 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 06. Februar 2003 (Bl. 37 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei zum 01.07.1996 auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangen. Ihm stehe nach dem TVV Energie vom 09.10.1990 eine Betriebsrente in Höhe von 5% des Durchschnittsverdienstes zu, nämlich € 119,00 monatlich. Jedenfalls stehe dem Kläger der zum Überleitungsstichtag von der C auf die D erworbene Anwartschaft zu, woraus sich eine Zusatzrente von monatlich € 49,50 ergeben würde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 4.403,00 an betrieblicher Zusatzrente für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.01.2003 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 15.01.2003 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab Februar 2003 eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von € 119,00 pro Monat zu zahlen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 2.623,50 an betrieblicher Zusatzrente für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.05.2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2003 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab Juni 2004 eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von € 49,50 monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, weder sie noch ihre Rechtsvorgängerin, die J, sei je Arbeitgeberin des Klägers gewesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei vielmehr zum 01.07.1996 auf die Firma O übergegangen, an die die D zu diesem Zeitpunkt verkauft wurde. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach dem TVV Energie vom 09.10.1990 und dieser sei jedenfalls durch den Tarifvertrag Ablösung vom 16.10.1992 abgelöst worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 23. Juli 2004, auf das verwiesen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er wendet sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch den am 12.11.1996 zwischen der D und Herrn I geschlossenen Vertrag auf die Firma O übergegangen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 12 Ca 12571/02 - verkündet am 23.07.2004 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.902,00 an betrieblicher Zusatzrente für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.10.2004 nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an Zinsen auf € 4.403,00 seit dem 15.01.2003 und auf weitere € 2.499,00 seit dem 15.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit ab November 2004 eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von € 119,00 pro Monat zu zahlen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 2.871,00 an betrieblicher Zusatzrente für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.10.2004 nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an Zinsen seit dem 15.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit ab November 2004 eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von € 49,50 monatlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet. Dem Kläger steht eine nach § 2 BetrAVG zu berechnende Zusatzrente gegen die Beklagte zu. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war zunächst von der C auf die D übergegangen, die dem Kläger deshalb Versorgung nach dem TVV Energie vom 09.10.1990 schuldete. Von der D war dieses Arbeitsverhältnis mit der Versorgungsverpflichtung auf die J, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, übergegangen. Da der Kläger vor Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der J austrat, behielt er gem. § 1 b BetrAVG die Anwartschaft auf die Versorgung nach dem TVV Energie, die nach § 2 BetrAVG zu berechnen war.

1.

Die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten sich gegen die Beklagte, da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D zum 01.07.1996 gem. § 613 a BGB auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die J, überging. Wie sich aus dem Vertrag zwischen diesen beiden Unternehmen vom 27. Juni 1997 ergibt und unstreitig ist, hatte die J zum 01.07.1997 das gesamte Anlagen- und Umlaufvermögen des Bereichs Hochspannungsfreileitungsbau zum 01.07.1996 übernommen, genauso wie nicht abgerechnete Beträge und im eigenen Namen und für eigene Rechnung sämtliche Umsätze auf dem Arbeitsgebiet Hochspannungsfreileitungsbau getätigt. Weiter ist unstreitig und im Vertrag unter § 4 aufgeführt, dass auch das gesamte Personal dieses Bereichs ab 01.07.1996 von der J beschäftigt und bezahlt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Betriebsteil Hochspannungsfreileitungsbau der D zum 01.07.1996 auf die J überging. Diese hat nicht nur sämtliche Sachmittel, sondern auch das gesamte Personal dieses Bereichs wie auch die laufenden Verträge übernommen. Die Regelung in § 4 der Vereinbarung bezüglich Übertragung von Anlage- und Vorratsvermögen zwischen der J und der D kann daran nichts ändern. Dass das im Bereich Hochspannungsfreileitungsbau der D tätige Personal nicht am 01.07.1996 auf J übergegangen ist, kann an der sich aus § 613 a BGB ergebenden Rechtslage nichts ändern. Unstreitig gehörte der Kläger zum Bereich Hochspannungsfreileitungsbau der D. Sein Arbeitsverhältnis ging somit zum 01.07.1996 auf die J, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, über, von der er ab diesem Zeitpunkt auch bezahlt und sozialversichert wurde.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auch nicht aufgrund des Vertrages vom 12. November 1996 zwischen der G, der Rechtsnachfolgerin der D, und Herrn I auf diesen über. Es ist nichts ersichtlich dafür und nichts Dahingehendes vorgetragen, dass aufgrund dieses Vertrages - der, wie der vorhergehende Vertrag zwischen der D und I, nur die Geschäftsanteile an der D betraf - die Leitungsmacht hinsichtlich des Betriebsteils Hochspannungsfreileitungsbau vor dem 01.01.1997 auf die D oder ein anderes Unternehmen zurückübertragen worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Vertrag zwischen J und D, dass die J jedenfalls bis 31.12.1996 über Anlagevermögen, Personal und Verträge dieses Betriebsteils herrschte. Auf die Leitungsmacht kommt es aber an für die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Betriebsübergang stattgefunden hat.

2.

Gemäß § 613 a Abs. 1 BGB ist die J und damit die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der D eingetreten. Dazu gehörte auch der Anspruch des Klägers auf Versorgung gemäß dem TVV Energie vom 09.10.1990.

a) Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Vertrag des Klägers mit der D vom 26.06.1991. Dort heißt es ausdrücklich, dass die Beklagte die bei der C erworbenen Rentenansprüche übernimmt. Weiter ist in dem Arbeitsvertrag auf den Vertrag zwischen der C und der D verwiesen. Dort ist in § 2 Abs. 5 geregelt, dass die Beklagte die derzeitigen Anwartschaften gemäß Tarifvertrag Energie vom 09.10.1990 über die betriebliche Zusatzrentenversorgung übernimmt und diese Anwartschaften auf weitere Sicht in das System der Versorgungsleistungen der D integriert.

Daraus ergibt sich nicht nur eine Verpflichtung die nach § 2 BetrAVG zu berechnenden zum Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Anwartschaften zu übernehmen, sondern die Verpflichtung, wenigstens eine Versorgung nach dem TVV Energie vom 09.10.1990 zu gewähren. Wenn es heißt, dass die Anwartschaften auf weitere Sicht in das System der Versorgungsleistungen der D integriert werden soll so bedeutet dies, dass nicht allein die bereits erworbene Anwartschaft garantiert werden soll, sondern dass eine weitere Versorgung stattfinden soll, dass weitere Ansprüche auf Versorgungsleistungen entstehen sollen. Nachdem eine solche Integration in das System der Versorgungsleistungen der D nicht stattgefunden hat, steht dem Kläger aufgrund dieses Versorgungsversprechens mindestens die Versorgung nach dem TVV Energie vom 09.10.1990 weiterhin zu.

b) Der Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem TVV Energie vom 09.10.1990 ergibt sich jedenfalls aus § 613 a BGB. Aus dem Vertrag zwischen der C und der D ergibt sich, dass Letztere den Betrieb der C, in dem der Kläger beschäftigt war, übernahm. Ausdrücklich heißt es in dem Vertrag zwischen der C und der D, dass die C mit Wirkung vom 01.07.1991 die bisher bei ihr beschäftigten Mitarbeiter sowie Fahrzeuge, Mechanismen, Werkzeuge und Räumlichkeiten des Anlagebaus an D überleitet. Das ist die Beschreibung eines Betriebsübergangs. Bei der C hatte der Kläger einen Anspruch auf Versorgung nach dem TVV Energie vom 09.10.1990. Dieser Anspruch richtet sich mit dem Übergang nach § 613 a BGB nunmehr gegen die Beklagte. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Anspruch aufgrund von Einzelverträgen, einzelvertraglicher Verweisung oder Tarifbindung gegen die C bestand. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB wurden die Rechtsnormen des TVV Energie vom 09.10.1990 jedenfalls Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der D.

c) Der Anspruch auf Versorgung nach dem TVV Energie vom 09.10.1990 wurde auch nicht berührt durch den TV Ablösung vom 16.10.1992. Dieser Tarifvertrag wurde zwischen anderen Parteien als denen des TVV Energie vom 09.10.1990 abgeschlossen. Dass auch nur die D Mitglied einer Tarifpartei gewesen wäre ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr unterfielen die Tochtergesellschaften der D AG, zu denen die D gehörte, nach dem Vortrag der Beklagten zum Zuständigkeitsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. Der Vertrag zwischen der C und der D verweist in § 2 Abs. 3 hinsichtlich der Vergütung auf den Tarifvertrag der IG Metall- und Elektroindustrie für Berlin/Brandenburg.

Jedenfalls konnte durch die Abänderung des Tarifvertrages der Anspruch auf Versorgung nach dem TVV Energie vom 09.10.1990 nicht mehr berührt werden, da dieser bereits gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB einzelvertraglicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden war. Dass bei der Beklagten kollektivrechtliche, insbesondere tarifvertragliche Regelungen hinsichtlich der Versorgung bestanden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf eine Zusatzrente nach dem TVV Energie vom 09.10.1990. Zwar erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 2 (1) a) des TVV Energie vom 09.10.1990, da er nicht wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aber aus § 1 BetrAVG a.F. Da der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Versorgungszusage hatte die weit älter als 10 Jahre war und eine Betriebszugehörigkeit von weit mehr als 12 Jahren, war sein Versorgungsanspruch unverfallbar. Die Betriebszugehörigkeit bei der C war dem Kläger aufgrund der Übernahme der Rechte und Pflichten nach § 613 a BGB hinsichtlich der Unverfallbarkeit anzurechnen. Zudem hat die Beklagte auch vertraglich dem Kläger eine Betriebszugehörigkeit ab dem 16. September 1951 zugebilligt.

Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger das Erfordernis einer 20-jährigen ununterbrochenen Beschäftigungsdauer erfüllt und er erhält seit dem 01. Januar 2000 eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Zusatzrente nach TVV Energie vom 09.10.1990 ist dem Grunde nach damit erfüllt.

Dem Kläger steht damit eine monatliche Zusatzrente in Höhe von 5% des monatlichen Nettodurchschnittsverdiensts der letzten 5 Arbeitsjahre zu. Die Beklagte selbst hat dem Kläger für die Jahre 1992 bis 1996 einen Nettolohn von DM 279.285,13 bestätigt, was einen monatlichen Durchschnittsverdienst von DM 4.654,75 ergibt. 5% davon sind DM 232,74 = € 119,00. Bei einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit ab 16.09.1951 bis zum 31.12.1996 und einer bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit von 18.388 Tagen ergibt sich ein Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 BetrAVG von 0,9 und damit eine Teilrente von € 107,10. Der Kläger hat allerdings die Rente vorzeitig gem. § 6 BetrAVG, nämlich ab 01.01.2000 in Anspruch genommen. Da er damit die Rente früher und damit auch länger in Anspruch nimmt als nach der regelmäßigen Altersgrenze von 65 vorgesehen ist, muss der Kläger einen sog. unechten versicherungsmathematischen Abschlag nach dem Verhältnis der Dienstzeit bis zur vorzeitigen Inanspruchnahme zur Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hinnehmen. Hieraus ergibt sich ein Faktor von 0,96. Damit beträgt die dem Kläger zustehende Rente ab 01.01.2000 € 102,82. Für die 58 Monate, für die der Kläger Zahlung geltend gemacht hat, ergeben sich somit € 5.963,56. Ab November 2004 hat die Beklagte ihm € 102,82 monatliche Zusatzrente zu zahlen.

4.

Die Kosten sind im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Ende der Entscheidung

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